Lieferbedingungen

Allgemeine Lieferbedingungen für den Seilbahnbau

im Fachverband der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom 01.12.2003

(verfasst unter Berücksichtigung der von der Europäischen Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen herausgegebenen und empfohlenen
Allgemeinen Vertragsbedingungen, Dokumente Nr. 188 A und 730). Diese Allgemeinen Lieferbedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte
zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrundegelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den
Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

 

1     Präambel

1.1 Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

1.2 Die nachfolgenden Bestimmungen über Lieferungen und Leistungen von Waren gelten sinngemäß auch für Werkverträge. Die Vertragsparteien werden im Folgenden einheitlich Käufer und Verkäufer genannt.

1.3 Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des
Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs.

 

2     Vertragsschluss

2.1 Der Vertrag kommt mit Zugang der dem Angebot entsprechenden
Annahmeerklärung zustande.

2.2 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.
Einkaufsbedingungen des Käufers sind für den Verkäufer nur dann verbindlich, wenn diese vom Verkäufer gesondert anerkannt werden.

2.3 Die Angebote des Verkäufers gelten freibleibend, sofern sich nicht aus dem
Angebot selbst etwas anderes ergibt. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.4 Falls Import- und Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrages erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen rechtzeitig zu erhalten.

 

3     Pläne und Unterlagen

3.1 Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung sind nur maßgeblich, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

3.2 Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dgl. stets geistiges Eigentum des Verkäufers. Jede Verwendung, Vervielfältigung, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers erfolgen.

 

4     Verpackung

4.1 Mangels abweichender Vereinbarung

  1. a) verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung;
  2. b) erfolgt die Verpackung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Käufers und wird nur über Vereinbarung zurückgenommen.

 

5     Gefahrenübergang

5.1 Wenn vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gilt die Ware „ab Werk“ (EXW)
verkauft (Abholbereitschaft)1).

5.2 Im Übrigen gelten die INCOTERMS in der am Tag des Vertragsabschlusses gültigen Fassung.

 

6     Lieferfrist

6.1 Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:

 

 

1) „Ab Werk“ bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn er die Ware dem Käufer auf dem Gelände des Verkäufers oder an einem anderen benannten Ort (d.h. Werk, Fabrikationsstätte, Lager usw.) zur Verfügung stellt, ohne dass die Ware zur Ausfuhr freigemacht und auf ein abholendes Beförderungsmittel verladen ist. Diese Klausel stellt daher die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar, wobei der Käufer alle Kosten und Gefahren, die mit dem Transport der Ware von dem Gelände des Verkäufers verbunden sind, zu tragen hat.

  1. a) Datum des Vertragsabschlusses;
  2. b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kauf- männischen und finanziellen Voraussetzungen;
  3. c) Datum, an dem der Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung erhält oder ein zu erstellendes Akkreditiv eröffnet ist.

6.2 Der Verkäufer ist berechtigt, Teil- und Vorlieferungen durchzuführen.

6.3 Verzögert sich die Lieferung durch einen auf seiten des Verkäufers ein- getretenen Umstand, der einen Entlastungsgrund im Sinne des Art. 11 darstellt, so wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt, ohne dass Verzug eintritt.

6.4 Hat der Verkäufer einen Lieferverzug verschuldet, so kann der Käufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle von Sonderan- fertigungen ist bei der Bemessung der Nachfrist entsprechend zu berücksichtigen, dass der Verkäufer bereits angearbeitete Teile allenfalls nicht anderweitig verwenden kann.

6.5 Nimmt der Käufer die vertragsgemäß bereitgestellte Ware am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht an und liegt kein Entlastungsgrund gemäß Art. 11 vor, so kann der Verkäufer entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten.

Wenn die Ware ausgesondert worden ist, kann der Verkäufer die Einla- gerung der Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers vornehmen. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, für alle gerechtfertigten Aufwendun- gen, die er für die Durchführung des Vertrages machen musste und die nicht in den empfangenen Zahlungen enthalten sind, Erstattung zu ver- langen unter Ausschluss aller anderen Ansprüche gegen den Käufer auf Grund dessen Verzögerung.

6.6 Der Verkäufer hat jedenfalls dem Käufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

6.7 Andere als die in Art. 6 genannten Ansprüche des Käufers gegen den

Verkäufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

 

7       Preis

7.1 Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Werk des Verkäufers ohne Verpackung und ohne Verladung. Ist die Lieferung mit Zustellung vereinbart, verstehen sich die Preise ohne Abladen und ohne Vertragen.

7.2 Die Preise basieren drei Monate bindend auf den Kosten zum Zeitpunkt der Preisabgaben, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Für den Fall, dass sich die Kosten nach Ablauf vorgenannter Bindungsfrist verändern, so gehen diese Veränderungen zu Gunsten bzw. zu Lasten des Käufers.

7.3 Bei Vertragsabschluss mit Offenlassung der Preise wird der am Tage der Lieferung geltende Verkaufspreis berechnet.

 

8       Zahlung

8.1 Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern keine Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist ein Drittel des Preises unmittelbar nach Vertragsabschluss, ein Drittel bei halber Lieferzeit und der Rest bei Lieferung fällig. Unabhängig davon ist die in der Rechnung enthaltene Umsatzsteuer in jedem Fall bis spätestens

30 Tage nach Rechnungslegung zu bezahlen.

8.2 Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsan- sprüchen oder sonstigen vom Verkäufer nicht anerkannten Gegenan- sprüchen zurückzuhalten.

8.3 Ist der Käufer mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung im Verzug, so kann der Verkäufer entweder auf Erfüllung des Vertrages bestehen und

  1. a) die Erfüllung seiner eigenen Verpflichtungen bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen oder sonstigen Leistungen aufschieben,
  2. b) eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,

 

  1. c) den ganzen noch offenen Kaufpreis fällig stellen,
  2. d) sofern auf seiten des Käufers kein Entlastungsgrund im Sinne des

Art. 11 vorliegt, ab Fälligkeit Verzugszinsen in der Höhe von 7,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (siehe RL/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäfts verkehr, vom 29. Juni 2000) verrechnen oder unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären.

8.4 Bis zur vollständigen Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentumsrecht am Kaufgegenstand vor. Der Käufer hat allen erforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Eigentumsvorbehaltes nachzukommen. Der Verkäufer ist berechtigt, am Liefergegenstand sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme ist der Käufer gehalten, das Eigentumsrecht des Verkäufers geltend zu machen und diesen unverzüglich zu verständigen.

8.5 Der Käufer hat jedenfalls dem Verkäufer als weiteren Verzugsschaden die entstandenen Mahn- und Betreibungskosten zu ersetzen.

8.6 Andere als die in Art. 8 genannten Ansprüche des Verkäufers gegen den Käufer auf Grund dessen Verzuges sind ausgeschlossen.

 

9      Gewährleistung

9.1 Der Verkäufer leistet für Mängel der Konstruktion, der Ausführung und des von ihm beigestellten und eingebauten Materials, die innerhalb von 2 Jahren, maximal aber 3000 Betriebsstunden, ab der Erteilung der Betriebsbewilligung, spätestens jedoch 6 Monate ab Lieferung, bei ver- einbarter Montage durch den Verkäufer 3 Monate ab Beendigung der Montage auftreten, Gewähr. Die Gewährleistung ist davon unabhängig, ob der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon vorhanden war. Sind lediglich Teile oder Komponenten Vertragsgegenstand, beträgt die Gewährleistungsfrist 12 Monate ab Lieferung, bei Montage durch den Verkäufer ab Beendigung der Montage. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

9.2 Die Gewährleistungspflicht gilt nicht für Mängel, die durch Nichtein- haltung der vorgesehenen Betriebsbedingungen, Bedienungs- und War- tungsanleitungen, unsachgemäße Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, zweckwidrigen Gebrauch und durch normalen Verschleiß auf- treten. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel infolge höherer Gewalt, übermäßiger Verschmutzung, Feuer und anderer äußerer Einwirkungen.
Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn eine nicht ausdrücklich vom Verkäufer ermächtigte Person an der gelieferten Anlage Änderungen bzw. Instandsetzungen vornimmt.
Anderes gilt, wenn die Instandsetzung von einer qualifizierten Person vorgenommen wurde und der Kunde beweist, dass die Instandsetzung nicht ursächlich für den späteren Mangel ist.

9.3 Wird eine Anlage auf Grund von Konstruktionsangaben, Vermessungs- berichten, Plänen oder sonstigen Angaben, die der Käufer beibringt, her- gestellt, so trifft den Verkäufer für die Richtigkeit dieser Angaben keine Gewährleistungspflicht, sondern nur für die Ausführung nach diesen Angaben. Der Verkäufer ist auch nicht verpflichtet, Anweisungen des Käufers oder von diesem beigebrachte Unterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Warnpflicht des Verkäufers für offenbar unrichtige Anweisungen/Unterlagen bleibt aber bestehen.

9.4 Hat der Verkäufer vom Käufer beigestellte Teile eingebaut, erstreckt sich die Gewährleistungspflicht des Verkäufers nur auf die Einbautätigkeit, nicht aber auf den Teil/das Material. Den Verkäufer trifft keine Pflicht, einen vom Käufer beigestellten Teil/oder das von diesem beigestellte Material auf seine Tauglichkeit zu untersuchen. Die Warnpflicht des Verkäufers für offenbar untaugliche   Teile/Materialien bleibt aber bestehen.

9.5 Bei Lieferung gebrauchter Teile und gebrauchter Anlagen leistet der Verkäufer keine Gewähr.

9.6 Zur Wahrung des Gewährleistungsanspruches muss der Käufer aufge- tretene Mängel dem Verkäufer unverzüglich schriftlich bekannt geben. Mängel, die innerhalb der in Pkt. 9.1 festgelegten Frist auftreten und dem Verkäufer unverzüglich bekannt gegeben werden, kann der Käufer noch ein Jahr nach Ablauf der Frist des Pkt. 9.1 gerichtlich geltend machen.

9.7 Hat der Verkäufer nach den vorangegangenen Bestimmungen für Mängel einzustehen, so kommt er der Gewährleistungspflicht nach seiner Wahl durch Ausbesserung oder durch Austausch nach. Andere Gewähr leistungsbehelfe sind für behebbare Mängel ausgeschlossen. Für unbe- hebbare Mängel ist die Wandlung ausgeschlossen. Ersetzte Teile oder Anlagen gehen in das Eigentum des Verkäufers über.

9.8 Ist zur Verbesserung nach Pkt. 9.7 der Aus- und Einbau von Teilen erforderlich, so trägt die Kosten dafür der Kunde, wenn der Einbau nicht vom Auftrag umfasst war.

9.9 Eine Verbesserung nach Pkt. 9.7 verlängert nicht die Gewährleistungsfrist für die ganze Anlage. Für ausgebesserte oder ausgetauschte Teile und für Verbesserungsarbeiten beträgt die Gewährleistungsfrist jedenfalls sechs Monate ab Vornahme der Verbesserung oder des Austausches, ohne dass dadurch Pkt. 9.1 eingeschränkt wird. Die Punkte 9.2, 9.4 und 9.5 gelten sinngemäß. Die Vermutungsregel des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.

 

10   Schadenersatz

10.1 Eine Vertragsverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn innerhalb der Frist des Pkt. 9.1 ein Mangel auftritt.

10.2 Mangelhaftigkeit Den Verkäufer trifft neben der Gewährleistungspflicht keine Schadener- satzpflicht für die Mangelhaftigkeit der Lieferungen oder Leistungen.

10.3 Mangelfolgeschäden
Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, mit denen bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung nicht gerechnet werden konnte. Die Schadenersatzpflicht des Verkäufers für sonstige Mangel- folgeschäden, z.B. Gewinnentgang, wird für leichte Fahrlässigkeit aus- geschlossen. Für grobe Fahrlässigkeit wird der Schadenersatz bis zu einer Netto-Auftragssumme von Euro 150.000,– mit Euro 7.500,– bei einer darüber liegenden Netto-Auftragssumme mit 5% von dieser, jedoch maximal mit Euro 360.000,– begrenzt.

10.4 Produkthaftung
Der Liefergegenstand bietet nur jene Sicherheit, die auf Grund der jeweils gültigen Zulassungsvorschriften, Abnahmeprüfungen und Benützungsvorschriften erwartet werden kann.

 

11   Entlastungsgründe

11.1 Folgende Umstände gelten als Entlastungsgründe, falls sie nach Abschluss des Vertrages eintreten und seiner Erfüllung im Wege stehen: Arbeitskonflikte und alle vom Parteiwillen unabhängigen Umstände, wie z.B. Brand, Mobilisierung, Beschlagnahme, Embargo, Verbot der Devisentransferierung, Aufstand, Fehlen von Transportmitteln, allge- meiner Mangel an Versorgungsgütern, Einschränkung des Energiever- brauches.

11.2 Die Folgen dieser Umstände hinsichtlich der Parteienverpflichtungen sind in den Art. 6 und 8 bestimmt.

 

12   Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort

12.1 Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers örtlich zuständige Österreichische Gericht.
Der Verkäufer kann jedoch auch ein anderes, für den Käufer zuständiges Gericht anrufen.

12.2 Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes ver- einbaren.

12.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht des Verkäufers.

12.4 Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. 4. 1980, BGBl. 1988/96, wird aus- drücklich ausgeschlossen.

12.5 Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des Verkäufers, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.